{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45\nAbs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens\ngerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im\nkantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer gemäss\nArt. 140 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen\nEntscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Eine weitere Besonderheit findet sich in dem seit dem 1. März 2006 in Kraft stehenden § 18 Abs. 3 VPO, wonach das Kantonsgericht bei Beschwerden in Steuersachen nicht an die Begehren der Parteien\ngebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie den Einschätzungsbehörden.\n\n3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, dass sie mit detaillierten Ausführungen\nvor der Vorinstanz belegt habe, dass sie die Zusatzvereinbarung nicht unterschrieben habe.\nFrau E.____ habe dies bestätigt. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesem Argument nachzugehen. Dies habe diese aber nicht getan, obwohl es aufgrund der Vermutung der\nUnschuld der Beschwerdeführerin Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre. Die Nicht-Abklärung\ndieser Frage durch die Vorinstanz verbunden mit der effektiven Nicht-Beachtung des Argumentes im Entscheid der Vorinstanz führe zu einer Verletzung der EMRK und zur Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen obliege es\nder Verfolgungsbehörde, der angeschuldigten Person ihre Schuld nachzuweisen. Die angeschuldigte Person könne dabei nicht verpflichtet werden, die Kosten für die Beweismittel vorzu-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschiessen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen würden. Weil aber vorliegend die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, sei vom Steuergericht kein entsprechendes Gutachten in die Wege geleitet worden.\n\n3.3 Das Steuergericht brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin in\nihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2010 einen Schriftenvergleich verlangte, dass das\nSteuergericht für die Einholung eines Schriftenvergleichs einen Kostenvorschuss in der Höhe\nvon Fr. 1'500.-- verlangte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2011\naber mitgeteilt habe, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde. Da seitens der Beschwerdeführerin die Echtheit der Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung vom 3. Juli 2000\nbestritten worden sei, habe das Steuergericht an der Verhandlung vom 25. Februar 2011 diverse sich bei den Akten befindliche Unterschriften miteinander verglichen. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift sehr wohl um eine Unterschrift der\nBeschwerdeführerin handeln müsse, weshalb kein Anlass mehr bestanden habe, an der Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin zu zweifeln.\n\n3.4.1 Das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden ergibt sich aus dem in\nArt. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102\nE. 2b) und wird auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 KV und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 festgeschrieben (vgl. auch KGE VV vom 15. Mai 2002, 2001/185, E. 3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen\ndes vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der\nBehörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus der Begründung soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder\nob seine Anliegen tatsächlich – angemessen – geprüft, auf seine Vorbringen eingegangen und\ndazu im Sinne eines entscheidungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist (MARK\nVILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 1989 S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll weiter dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit\ngegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen (vgl. RENÉ\nRHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel 1990, Nr. 85 B II a). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, doch muss ersichtlich sein, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (BGE 126 I 102 f. E. 2b, mit Hinweisen).\n\n"}