Doch ist bezüglich des grössten Teils dieser nicht deklarierten Einkünfte zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin darüber je verfügen kann. So ergibt sich aus einem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2011 eingereichten Schreiben der Bundesanwaltschaft vom April 2011, dass den Verantwortlichen der C.____-Anlagen unter anderem gewerbsmässiger Betrug eventuell Veruntreuung zur Last gelegt werde und dass die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen sei, dass die akquirierten Investorengelder fast ausschliesslich in ein Umlageverfahren geflossen seien.