So handelt es sich für die Steuerjahre 2001-2004 um nicht deklariertes Einkommen in der Höhe von jeweils mehreren zehntausend Schweizer Franken, welches bei der Veranlagung durch das Gemeinwesen unberücksichtigt blieb. Doch ist bezüglich des grössten Teils dieser nicht deklarierten Einkünfte zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin darüber je verfügen kann.