Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Mutter blind vertraute und die Deklaration des Kontos Nr. ak01564 aufgrund dessen vergass. Mithin ist die Ansicht der Vorinstanz vertretbar, dass sie zwar ihre Mutter nach der Herkunft der erbetenen bzw. von der Mutter selbst kommenden Beträge hätte fragen können und müssen und damit fahrlässig handelte, indem sie dieser Pflicht nicht nachkam, dass sie aber das Konto Nr. ak01564 ohne Vorsatz nicht deklarierte. Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Pflichtige fahrlässig gehandelt hat, ist somit beizupflichten. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.