So ist einerseits - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zwar davon auszugehen, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat und damit vom Konto Nr. ak01564 wie auch von der diesbezüglichen Deklarationspflicht zumindest hätte wissen müssen (vgl. E. 4.3). Andererseits ist aufgrund der gesamten Umstände und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Laie