5.6 Im vorliegenden Fall versäumte die Beschwerdeführerin die ordnungsgemässe Deklaration ihrer Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 betreffend das Jahr 2004 und auf dem Konto Nr. ak01564 für die Jahre 2001 bis 2004. Betreffend die nicht deklarierten Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Erträge eine Deklaration unterlassen hat. So hat sie zumindest pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Sie wäre mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens ihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen sei.