Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest in groben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage nicht relevant (EGLOFF DIETER, a.a.O., § 236 N 41 ff.; FILLI/PFENNINGER, a.a.O., § 151 N 18). Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz.