5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie keine Kenntnis von der Zusatzvereinbarung gehabt habe, habe sie auch keine Realisierungsmöglichkeit, welche für die Besteuerung eines Ertrages vorausgesetzt werde, gehabt. Damit entfalle jegliche Strafsteuerpflicht. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter hin und wieder Geldbeträge erhalten habe, sei kein Anlass gewesen, ein zweites, auf den Namen der Tochter lautendes Konto zu vermuten. Es könne folglich nicht einmal unbewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Strafsteuer sei aus diesem Grund aufzuheben.