Dementsprechend hat die Eidgenössische Steuerverwaltung festgehalten, dass die entsprechenden Kapitalien und Zinsen bis zum 30. Juni 2004 als realisierbar galten. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung unterschrieben hat und daher Kenntnis vom umstrittenen Konto hatte, ist weiter davon auszugehen, dass sie frei darüber entscheiden konnte, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiter investiert haben wollte. Die Beschwerdeführerin hätte doch zumindest im Falle von Nachforschungen ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das fragliche Konto durchsetzen können.