Gemäss konstanter bundesrichterlicher Rechtsprechung gelten Einkünfte dann als zugeflossen, wenn der Gläubiger Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch mit tatsächlicher Verfügungsmacht auf Leistungen erwirbt (vgl. BGE 113 Ib 26 E. 2e). Im Zusammenhang mit betrügerischen Schneeballsystemen verfolgt das Bundesgericht eine konstante Rechtsprechung.