Mit diesen Besteuerungsvorschriften trägt der basellandschaftliche Steuergesetzgeber im Übrigen den bundesrechtlichen Steuerharmonisierungsvorgaben Rechnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vom 14. Dezember 1990).