4.3.10 Bei der Bemessung der Staats- und Gemeindesteuern werden gemäss § 23 Abs. 1 StG sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der Einkommenssteuer unterstellt. Zum steuerbaren Einkommen gehören nach § 24 lit. e StG alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art unter Einschluss des über den Nennwert ausgeschütteten Liquidationsprozesses. Mit diesen Besteuerungsvorschriften trägt der basellandschaftliche Steuergesetzgeber im Übrigen den bundesrechtlichen Steuerharmonisierungsvorgaben Rechnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art.