Aufgrund des Angeführten und gestützt auf das Gutachten lässt schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte die entsprechende Zusatzvereinbarung gleichzeitig mit der Grundinvestitionsvereinbarung gekündigt, hätte sie vom Zusatzkonto gewusst, keine gegenteilige Schlussfolgerung zu. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung selber geleistet hat.