Demnach ergab sich eine widerspruchsfreie Gesamtbefundkonfiguration mit belegbaren Befunden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Herabstufung auf "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nur aufgrund geringer materialbedingter Einschränkungen erfolgt ist, lässt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift nicht geleistet hat, umso mehr als unwahrscheinlich erscheinen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass gemäss Gutachten die Mutter der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit und Dritte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als Urheberin bzw. Urheber der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden können: