Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin führte der Gutachter zudem aus, dass die Wahrscheinlichkeitsgrade nicht abschliessend aufgeführt worden seien, um die Erläuterungen nicht ausufern zu lassen. Bei der Festlegung des Wahrscheinlichkeitsgrades seien vielmehr auch weitere Elemente eingeflossen, wie die Komplexität der Schreibleistungen oder die Variationsbreite der Vergleichsperson. Beim Vergleich zwischen dem Schriftmaterial der Beschwerdeführerin und der fraglichen Unterschrift hätten sich keine nicht hinreichend adäquat belegbaren oder gar nicht belegbaren Befunde ergeben. Im Gegenteil, sämtliche Befunde hätten belegt werden können.