Ihre Mutter, E.____, könne dagegen nicht sicher, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheberin der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden. Dritte könnten als Urheber der fraglichen Unterschrift schliesslich "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden. Das Gutachten ist fundiert und in sich schlüssig. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 14. September 2012 aus, dass das Gutachten als widerspruchsfrei und nicht mangelhaft und vom Ergebnis glaubhaft bezeichnet werden könne. Das Gutachten kann folglich ohne Weiteres als Grundlage für das vorliegende Verfahren dienen.