4.3.4 Das Kantonsgericht hat zur Frage der Urheberschaft der Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung ein Gutachten erstellen lassen. Der beauftragte Gutachter hat jeweils über 20 Unterschriften der Beschwerdeführerin und deren Mutter (je mehrheitlich Originalunterschriften) mit der vorliegenden, umstrittenen Originalunterschrift auf der Zusatzvereinbarung verglichen. Er kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberin der Unterschrift auf dem Dokument "Zusatzvereinbarung" vom 3. Juli 2000 sei. Ihre Mutter, E.____, könne dagegen nicht sicher, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheberin der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden.