Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin, die Zusatzvereinbarung unterschrieben zu haben. Die Zusatzvereinbarung habe vielmehr ihre Mutter unterschrieben; dies habe ihre Mutter selbst bestätigt. Umstritten ist damit, ob die Beschwerdeführerin von der Zusatzvereinbarung Kenntnis hatte. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom Bestand dieses Kontos wusste und - falls ja - ob ihr die entsprechenden Beträge je zur Verfügung gestanden haben bzw. zugerechnet werden können und ihrer Deklarationspflicht unterlagen.