Aus diesem Schreiben könne mithin nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter jeweils gebeten habe, von den "Schwarz-Konti Geldern" zu ihren Gunsten zu beziehen. Da die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Zusatzvereinbarung gehabt habe, habe sie auch keine Realisierungsmöglichkeit, welche für die Besteuerung eines Ertrages vorausgesetzt werde, gehabt. Damit entfalle jegliche Nach- und Strafsteuerpflicht.