Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aus der Tatsache einer erneuten Unterzeichnung (inhaltlich) derselben Vereinbarung zulasten der Beschwerdeführerin ableite, sie hätte merken müssen, dass es auch noch eine Zusatzvereinbarung gäbe. Zu beachten sei im Weiteren, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. August 2008 nur so verstanden werden könne, dass die Mutter, wenn sie der Beschwerdeführerin gefragt oder ungefragt Geld gegeben habe, dieses immer von jenen Konti bezogen habe, welche sie für die Töchter ohne deren Wissen eingerichtet, geführt und geäufnet habe.