Ausgehend von der Unschuldsvermutung sei eine durch nichts begründete Annahme der Zustellung der fraglichen Dokumente noch lange kein genügender Beweis für die Zustellung. Müsse aber im Bereich der Strafsteuer von einer nicht bewiesenen Zustellung ausgegangen werden, so gelte das Gleiche auch für die Nachsteuer. Es wäre mithin nicht nachvollziehbar, wenn hier mit zwei verschiedenen Ellen gemessen würde. Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer Zusatzvereinbarung gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführer im gegebenen Zeitpunkt nur die Grundinvestition, nicht aber die Erträge zu 24% p.a. inkl. Zinsen zurückgefordert habe.