Dies ergebe sich daraus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zum einen die Dokumentenerstellung und den späteren Dokumentenfluss gesteuert habe, ohne ihrer Tochter diesbezüglich etwas zu sagen oder ihr Abrechnungen zuzustellen, und zum anderen gegenüber ihrem Chef zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Ausgehend von der Unschuldsvermutung sei eine durch nichts begründete Annahme der Zustellung der fraglichen Dokumente noch lange kein genügender Beweis für die Zustellung. Müsse aber im Bereich der Strafsteuer von einer nicht bewiesenen Zustellung ausgegangen werden, so gelte das Gleiche auch für die Nachsteuer.