Auch erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin und deren Mutter, erstere habe die Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung nicht selbst unterzeichnet und bis weit in das Jahr 2008 keine Kenntnis vom Konto "ak01564" gehabt, als Schutzbehauptung. Dies ergebe sich daraus, dass A.____ zwei Investitionsvereinbarungen unterzeichnet habe, wobei die zweite die erste ersetzt habe, und A.____ sich damit über ein Jahr nach dem ersten Abschluss einer Investitionsvereinbarung erneut mit der Thematik auseinandergesetzt habe und demnach nicht gänzlich unbedarft in dieser Sache war. Die Erhebung von Nachsteuern sei folglich zu Recht erfolgt.