Gerade weil die Beschwerdeführerin offensichtlich darüber Bescheid wusste, dass die Mutter in die Geschäfte von C.____ Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren können und auch müssen. Die nachträglich erstellten Schreiben der Mutter stammten aus dem Jahr 2010 und seien im vorliegenden Verfahren, welches die Steuerverwaltung im Jahre 2008 eingeleitet habe, wenig beweistauglich. Auch erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin und deren Mutter, erstere habe die Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung nicht selbst unterzeichnet und bis weit in das Jahr 2008 keine Kenntnis vom Konto "ak01564" gehabt, als Schutzbehauptung.