Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass noch ein anderes Konto existiert habe. Deren Aussage, sie sei in Finanzanlagen gänzlich unerfahren, führe, wie die Unwissenheit betreffend der Funktionsweise des C.____-Systems oder der Herkunft der erbetenen Gelder, ebenfalls nicht zur Entlastung der Pflichtigen. Gerade weil die Beschwerdeführerin offensichtlich darüber Bescheid wusste, dass die Mutter in die Geschäfte von C.____ Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren können und auch müssen.