Auf Grundlage der Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung sei das Konto Nr. ak01564 errichtet worden, welches in der fraglichen Zeit mit 30% verzinst, jedoch nicht deklariert worden sei. Das Steuergericht führte hierzu an, dass die Veranlagungsbehörde bei steuererhöhenden Tatsachen zwar die Beweislast trage, doch könne die entscheidende Behörde die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen würden. Im vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto "ak01564" gehabt habe.