4.3.1 Das Steuergericht führte in seinem Entscheid im Weiteren an, in den Akten liege eine Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung, ebenfalls datierend vom 3. Juli 2000. Darin sei zusätzlich zum Festzins eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der B.____ von maximal 24% der Investitionssumme vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei mit dem Namen der Rekurrentin unterzeichnet; diese bestreite jedoch die Echtheit der Unterschrift. Auf Grundlage der Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung sei das Konto Nr. ak01564 errichtet worden, welches in der fraglichen Zeit mit 30% verzinst, jedoch nicht deklariert worden sei.