4.2.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das Steuergericht an, dass die Beschwerdeführerin Teile ihres Vermögens in den Jahren 2001 bis 2004 in die B.____ Ltd., in sogenannte "C.____-Anlagen", investiert habe. Dabei habe sie mit B.____ am 3. Juli 2000 (nicht nummeriert) und am 1. Oktober 2001 (Nr. 34-15800) eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen. Der per 3. Juli 2000 investierte Betrag auf dem Konto Nr. ak01563 habe sich auf Fr. 101'385.90, jener per 1. Oktober 2001 auf Fr. 204'096.20 belaufen und sei laut Vereinbarung mit 6% pro Jahr verzinst worden. Dieses Konto resp. das betreffende Vermögen sei in den Steuererklärungen 2001-2004 ordnungsgemäss deklariert worden.