Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen ist, sämtliche massgebenden Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntzugeben. Bekannt ist der Steuerbehörde dabei nur, was akten- oder amtskundig ist, das heisst das, was der Behörde bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Eine Nachfragepflicht besteht bei den Steuerbehörden betreffend die Vollständigkeit der Angaben also nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit bestehen und es geradezu offensichtlich ist, dass das Einkommen oder Vermögen nicht vollständig deklariert wurden.