Gemäss § 146 Abs. 1 StG kann eine nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert werden, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben, eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Vergehen oder Verbrechen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen ist, sämtliche massgebenden Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntzugeben.