Sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 286 E. 6b) als auch ein Teil der Lehre (THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], recht 1984, S. 11 f.) anerkennen allerdings, dass die Verletzung des Gehörsanspruches unter gewissen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden kann. Dies ist dann zulässig, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird, die Rechtsmittelinstanz über umfassende und freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und der betroffenen Person die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 122 II 286 f. E. 6b).