Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unabhängig davon aufzuheben ist, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis hatten (BGE 122 II 469 E. 4a). Nicht von Belang ist damit, ob - im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - irgendwelche Aussichten bestanden hätten, dass die Vorinstanz nach richtiger Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer Änderung seines Entscheides hätte gelangen können (vgl. BGE 126 V 132 E. 2b, 125 I 118 E. 3).