Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.2 Zu beachten ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (BGE 127 I 132 f. E. 4c). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unabhängig davon aufzuheben ist, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis hatten (BGE 122 II 469 E. 4a).