Das Steuergericht brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2010 einen Schriftenvergleich verlangte, dass das Steuergericht für die Einholung eines Schriftenvergleichs einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verlangte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2011 aber mitgeteilt habe, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde. Da seitens der Beschwerdeführerin die Echtheit der Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung vom 3. Juli 2000 bestritten worden sei, habe das Steuergericht an der Verhandlung vom 25. Februar 2011 diver-