Nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen obliege es der Verfolgungsbehörde, der angeschuldigten Person ihre Schuld nachzuweisen. Die angeschuldigte Person könne dabei nicht verpflichtet werden, die Kosten für die Beweismittel vorzuschiessen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen würden. Weil aber vorliegend die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, sei vom Steuergericht kein entsprechendes Gutachten in die Wege geleitet worden.