Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ment nachzugehen. Dies habe diese aber nicht getan, obwohl es aufgrund der Vermutung der Unschuld der Beschwerdeführerin Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre. Die Nicht-Abklärung dieser Frage durch die Vorinstanz verbunden mit der effektiven Nicht-Beachtung des Argumentes im Entscheid der Vorinstanz führe zu einer Verletzung der EMRK und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen obliege es der Verfolgungsbehörde, der angeschuldigten Person ihre Schuld nachzuweisen.