S. Am 25. September 2012 wurden die Fälle 810 11 227 und 810 11 228 zusammen mit den Fällen 810 11 225 und 810 11 226 an die Kammer zur gemeinsamen Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorladung des Gutachters als Auskunftsperson abgewiesen. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht T. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: