M. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2011 stellte das Kantonsgericht das Verfahren aus und hielt fest, dass ein handschriftliches Gutachten in Auftrag gegeben werde. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wurde der Auftrag zur Erstellung eines handschriftlichen Gutachtens an F.____ (Gutachter), erteilt und mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurden folgende Expertenfragen an den Gutachter gestellt: "A. Kommt A.____ als Urheberin der Unterschrift auf dem Zusatz zur Investitionsvereinbarung zwischen A.____ und der B.____, datierend vom 3. Juli 2000, in Frage?