E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 erhob A.____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat, gegen den Entscheid des Steuergerichts beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde und beantragte, dass erstens das angefochtene Urteil aufzuheben sei, dass zweitens die verfügten Nach- und Strafsteuern für die Staats- und Gemeindesteuer aufzuheben und das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen sei. Dies unter a/o-Kostenfolge.