{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Sie\nwäre mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens\nihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen sei. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie\nzumindest das Vermögen deklarierte und dass es als möglich erscheint, dass sie die Angabe\nder zusätzlichen Erträge aufgrund der Übertragung des Vermögens auf ein anderes Konto\nschlichtweg vergass. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Deklaration der Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 betreffend das Jahr 2004\nnicht in der Absicht unterliess, die Steuerbehörden zu täuschen bzw. eine zu niedrige Veranlagung zu bezwecken. Das Gleiche gilt auch betreffend die Nichtdeklaration der Einkünfte auf\ndem Konto Nr. ak01564 für die Jahre 2001 bis 2004. So ist einerseits - entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführerin - zwar davon auszugehen, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat und damit vom Konto Nr. ak01564 wie auch von der diesbezüglichen Deklarationspflicht zumindest hätte wissen müssen (vgl. E. 4.3). Andererseits ist aufgrund der gesamten\nUmstände und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Laie\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nihrer Mutter blind vertraute und die Deklaration des Kontos Nr. ak01564 aufgrund dessen vergass. Mithin ist die Ansicht der Vorinstanz vertretbar, dass sie zwar ihre Mutter nach der Herkunft der erbetenen bzw. von der Mutter selbst kommenden Beträge hätte fragen können und\nmüssen und damit fahrlässig handelte, indem sie dieser Pflicht nicht nachkam, dass sie aber\ndas Konto Nr. ak01564 ohne Vorsatz nicht deklarierte. Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die\nPflichtige fahrlässig gehandelt hat, ist somit beizupflichten. Die Beschwerde ist folglich auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n5.7.1 Abschliessend bleibt das Verschulden der Beschwerdeführerin zu prüfen. Gemäss § 155\nStG richtet sich die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung in erster Linie nach der\nSchwere und der Art des Verschuldens des Täters (Schuldprinzip). Daneben sind jedoch auch\nder eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse des Täters in die\nBeurteilung miteinzubeziehen: Im Entscheid sind alle erheblichen Strafzumessungsgründe zu\nberücksichtigen. Die gesamtheitliche Wertung ist letztlich entscheidend für die Höhe der Busse.\nDen Steuerbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (FILLI/PFENNINGER,\na.a.O., § 155 N 2). Zu den persönlichen Verhältnissen gehören namentlich Einkommen und\nVermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit\n(Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Es ist somit die gesamte Persönlichkeit des Täters, einschliesslich\nseines Vorlebens und seines Verhaltens während des Verfahrens, in die Strafzumessung mit\neinzubeziehen. Gemäss § 151 StG beträgt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Busse in der\nRegel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen\nDrittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.\n\n5.7.2 Unter Einbezug der gesamten Umstände und der bisherigen Ausführungen ist zunächst\nfestzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2001 bis 2004 fahrlässig ungenügende Steuererklärungen einreichte (E. 5.6). Dies spricht bereits für ein leichtes Verschulden.\nZu beachten ist zwar, dass es sich nicht um eine geringe Hinterziehungssumme handelt. So\nhandelt es sich für die Steuerjahre 2001-2004 um nicht deklariertes Einkommen in der Höhe\nvon jeweils mehreren zehntausend Schweizer Franken, welches bei der Veranlagung durch das\nGemeinwesen unberücksichtigt blieb. Doch ist bezüglich des grössten Teils dieser nicht deklarierten Einkünfte zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin darüber je verfügen kann.\nSo ergibt sich aus einem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2011 eingereichten Schreiben der Bundesanwaltschaft vom April 2011, dass den Verantwortlichen der C.____-Anlagen unter anderem gewerbsmässiger Betrug eventuell Veruntreuung zur Last gelegt werde und dass die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen sei,\ndass die akquirierten Investorengelder fast ausschliesslich in ein Umlageverfahren geflossen\nseien. Schliesslich ist mit der Vorinstanz ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass die\nBeschwerdeführerin als Laie ihrer Mutter, die der Beschwerdeführerin bis zum Zusammenbruch\ndes C.____-Systems keinen Anlass dafür geboten hat, an ihrer Fachkompetenz zu zweifeln,\nblind vertraute. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass aufgrund all der bisherigen Ausführungen von einem leichten Verschulden auszugehen ist und die Ansetzung einer\nStrafsteuer auf dem Mindestsatz von einem Drittel der Nachsteuer als vertretbar erscheint.\n\n"}