{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Februar 2011)\n\n5.3.1 Wer gemäss § 151 StG als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,\ndass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen\nSteuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine un-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse\nentsprechend seinem Verschulden bestraft.\n\n5.3.2 Der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss § 151 StG macht sich damit unter anderem strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung unvollständig ist oder gänzlich unterbleibt\n(Steuerverkürzung). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerverkürzung, dass\nder Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, weil die Veranlagungsbehörde für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat\nund die Veranlagung aus diesem Grund zu Unrecht unterblieben oder rechtskräftig ungenügend\nausgefallen ist. Vorausgesetzt wird zunächst, dass dem Gemeinwesen gegenüber dem hinterziehenden, unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Täter eine Steuerforderung zusteht.\nAufgrund der Tatsache, dass die Veranlagung des Betreffenden unvollständig ausgefallen ist\noder zu Unrecht unterblieben ist, hat das Gemeinwesen jedoch einen Steuerausfall erlitten.\nDieser Verlust ist die Folge einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung. Eine unvollständige\nVeranlagung ist möglich, weil der Veranlagungsbehörde falsche oder unvollständige Angaben\nvorliegen, auf welche sie sich bei der Veranlagung abstützt. Die Tathandlung besteht bei der\nSteuerhinterziehung im Bewirken der unvollständigen bzw. unterbliebenen Veranlagung. Diese\nkann dabei in einem Handeln oder in einem Unterlassen bestehen. Da der Steuerpflichtige im\nVeranlagungsverfahren gesetzlich verpflichtet ist, der Steuerbehörde alle rechtserheblichen\nTatsachen vollständig und wahrheitsgemäss anzugeben, fällt die Tathandlung der Steuerhinterziehung mit einer Verletzung von Verfahrenspflichten zusammen und kann insofern als erfolgsqualifizierte Verfahrenspflichtverletzung des Steuerpflichtigen bezeichnet werden (vgl.\nFILLI/PFENNINGER, in: StG BL-Kommentar, § 151 N 6 ff.). Als letztes objektives Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung\nund dem Eintritt des Steuerausfalls des Gemeinwesens als Deliktserfolg zu nennen. Das Verhalten des Steuerpflichtigen muss den Steuerausfall bzw. die zugrunde liegende Falschveranlagung verursacht haben (natürliche Kausalität). Es muss zudem geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen solchen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Der adäquate Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden Veranlagung wird dabei nicht dadurch unterbrochen, dass die Veranlagungsbehörde\ndie Steuerhinterziehung bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. ROMAN SIEBER in:\nZweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG-\nKommentar], Basel 2002, Art. 56 StHG N 7a).\n\n5.4 Zu prüfen ist zunächst, ob der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist.\nBezüglich des Beweisgrades im Strafbesteuerungsverfahren ist festzuhalten, dass dieses Verfahren eine pönale Funktion verfolgt und daher die strafprozessualen Garantien zur Anwendung\ngelangen, wobei insbesondere die Unschuldsvermutung zu beachten ist. Nach Art. 10 Abs. 2\nder Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 würdigt das Gericht die\nBeweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Welches\nBeweismass für die richterliche Überzeugung erforderlich ist, wird zwar nirgends explizit erwähnt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der dazu\nergangenen Rechtsprechung (vgl. SUMMERMATTER/JACOBER, a.a.O., S. 140, mit weiteren Hin-\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweisen). Danach darf das Gericht nur dann von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen,\nwenn es keine unüberwindlichen Zweifel an dessen Wahrheit hat (BGE 127 I 38, E. 2a; 124 IV\n86, E. 2a). Andernfalls hat es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen.\nUnüberwindliche Zweifel sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen\nund vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant. In Würdigung des Gutachtens und der Akten ist davon auszugehen, dass keine sich nach der objektiven Sachlage für\neinen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängenden Zweifel daran bestehen, dass die\nBeschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung selber geleistet hat (vgl.\nE. 4.3.8). Damit hätte ihr auch bewusst sein müssen, dass Unterlagen zum Konto Nr. ak01564\nexistieren müssen und sie hätte diese von ihrer Mutter herausverlangen und in ihrer Steuererklärung deklarieren müssen. Die Vorinstanzen haben deshalb richtigerweise festgestellt, dass\ndie ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2004, mangels Deklaration aller Einkünfte, unvollständig waren (E. 4.). Das Gemeinwesen hat einen Steuerausfall erlitten und somit ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Es ist somit im Weiteren zu\nprüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.\n\n"}