{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Mai 2007 [810 06 344] E. 3).\n\n4.3.7 Der Interpretation des Gutachtens durch die Beschwerdeführerin, wonach der Grad \"mit\nhoher Wahrscheinlichkeit\" in der Mitte der verwendeten Grade und damit nicht im oberen Bereich der Wahrscheinlichkeitsgrade liege, weshalb erhebliche Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift geleistet habe und demnach nicht von einem vollen\nBeweis ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Soweit die genannten Wahrscheinlichkeitsgrade überhaupt numerisch deutbar sind (vgl. E. 4.3.4), ist davon auszugehen,\ndass die fünfte Stufe (\"non liquet\"), nach welcher sich keine Tendenz erkennen lässt, in etwa\neiner Wahrscheinlichkeit von 50% entspricht. Mithin bestehen auf dieser Stufe erhebliche Zweifel an der Verwirklichung eines Sachverhaltes. Demgegenüber entspricht die erste Stufe (\"mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\") einer Wahrscheinlichkeit von nahezu 100%. Die\nStufen dazwischen reihen sich numerisch folglich zwischen 50% und 100% ein. So ist bei einer\nhohen respektive stark überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Wahrscheinlichkeit von\nüber 75% auszugehen (vgl. DANIEL SUMMERMATTER/ CLAUDIA JACOBER, Zum Beweismass beim\nKausal- und Motivationszusammenhang, in: HAVE 2012, S. 148). Dementsprechend bestehen\nbei einer hohen Wahrscheinlichkeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine erheblichen Zweifel und das Gegenteil erscheint als unwahrscheinlich.\n\n4.3.8 Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass sich beim Vergleich zwischen dem\nSchriftmaterial der Beschwerdeführerin und der fraglichen Unterschrift keine nicht hinreichend\nadäquat belegbaren oder gar nicht belegbaren Befunde ergeben haben. Vielmehr konnten\nsämtliche Befunde belegt werden. Die Einordnung unter \"mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit\"\nwurde vorliegend nur deswegen nicht vorgenommen, weil nur relativ wenige Schriftelemente\nvorlagen. Demnach ergab sich eine widerspruchsfreie Gesamtbefundkonfiguration mit belegbaren Befunden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Herabstufung auf \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" nur aufgrund geringer materialbedingter Einschränkungen erfolgt ist, lässt die\nAnsicht, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift nicht geleistet hat, umso mehr\nals unwahrscheinlich erscheinen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass gemäss Gutachten\ndie Mutter der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit und Dritte mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit\" als Urheberin bzw. Urheber der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden können: Es bestehen nicht nur keine erheblichen Zweifel daran, dass die\nBeschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung unterschrieben hat, es bestehen sogar zusätzlich\ndazu auch keine erheblichen Zweifel daran, dass keine andere Person die Zusatzvereinbarung\nunterschrieben hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich umso mehr, wenn die Tatsache mitberücksichtigt wird, dass dem Gutachten zufolge (Schlussfolgerung E) das Dokument \"Zusatz zur\nInvestitionsvereinbarung\" unter der Investitionsvereinbarung gelegen haben muss, als letztere\nunterzeichnet wurde. So muss daraus geschlossen werden, dass die beiden Dokumente der\nBeschwerdeführerin zeitgleich vorgelegt wurden. Dass die Beschwerdeführerin sodann auf dem\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neinen Dokument selbst unterschrieben hat, das andere Dokument aber nicht selbst unterschrieben haben soll, ist wenig glaubhaft. Das Gleiche gilt unter den genannten Umständen für die\nAussagen der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter, wonach die Beschwerdeführerin die\nZusatzvereinbarung nie gesehen, geschweige denn selbst unterschrieben habe und sie keinen\nZugriff und keine Verfügungsberechtigung über das Zusatzkonto gehabt haben soll. Aufgrund\ndes Angeführten und gestützt auf das Gutachten lässt schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte die entsprechende Zusatzvereinbarung gleichzeitig mit der Grundinvestitionsvereinbarung gekündigt, hätte sie vom Zusatzkonto gewusst, keine gegenteilige\nSchlussfolgerung zu. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung selber geleistet hat.\n\n4.3.9 Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung selbst unterschrieben hat, kann die Frage, ob sie die in den Akten befindlichen Unterlagen zum Zusatzkonto je erhalten hat, offenbleiben. Auch wenn sie diese nie erhalten hätte, hätte ihr bewusst\nsein müssen, dass solche Unterlagen existieren müssen und sie hätte diese zumindest von\nihrer Mutter herausverlangen können und müssen.\n\n"}