{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Die fraglichen Befunde sind im Vergleichsmaterial zwar nicht lückenlos belegbar, jedoch methodisch erklärbar. Dabei handelt es sich um vereinzelte, keinesfalls als\nwertstark eingestufte Merkmale. Die Gesamtbefundkonfiguration ist auch beim Wahrscheinlichkeitsgrad \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" widerspruchsfrei. Es gibt jedoch geringe materialbedingte Einschränkungen und/oder einige fragliche Befunde, die im Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar sind. Liegt der Wahrscheinlichkeitsgrad \"wahrscheinlich\" vor, so ist die Gesamtbefundkonfiguration weitestgehend widerspruchsfrei. Es gibt materialbedingte Einschränkungen und/ oder einige fragliche Befunde, die im Vergleichsmaterial nicht\nbelegbar sind. Der Sachverhalt ist nicht entscheidbar. \"Non liquet\" bedeutet, dass die Gesamt-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbefundkonfiguration widersprüchlich ist, ohne konkret eine Tendenz erkennen zu lassen. Es gibt\nmassive materialbedingte Einschränkungen und/oder fragliche Befunde, die durch das Vergleichsmaterial nicht belegbar sind. Der Sachverhalt ist nicht entscheidbar. Der Gutachter hielt\nzu den Wahrscheinlichkeitsgraden im Allgemeinen zudem fest, dass die genannten Feststellungen nicht als numerische Wahrscheinlichkeiten definiert würden, da quantifizierte Wahrscheinlichkeitsaussagen im Rahmen von schriftvergleichenden Untersuchungen derzeit kein empirisch\nbegründbares, erhöhtes Exaktheitsniveau beanspruchen könnten.\n\nIm Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin führte der Gutachter zudem aus, dass die Wahrscheinlichkeitsgrade nicht abschliessend aufgeführt worden\nseien, um die Erläuterungen nicht ausufern zu lassen. Bei der Festlegung des Wahrscheinlichkeitsgrades seien vielmehr auch weitere Elemente eingeflossen, wie die Komplexität der\nSchreibleistungen oder die Variationsbreite der Vergleichsperson. Beim Vergleich zwischen\ndem Schriftmaterial der Beschwerdeführerin und der fraglichen Unterschrift hätten sich keine\nnicht hinreichend adäquat belegbaren oder gar nicht belegbaren Befunde ergeben. Im Gegenteil, sämtliche Befunde hätten belegt werden können. Daher wäre grundsätzlich auch eine höhere Wahrscheinlichkeitsstufe als \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" zu rechtfertigen gewesen. Die\nEinordnung nur unter \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" sei vorliegend insbesondere deswegen\nerfolgt, weil nur relativ wenige Schriftelemente vorgelegen hätten.\n\n4.3.5 Zum Handschriftengutachten brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme\nvom 14. September 2012 vor, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass E.____\nnicht als Urheberin der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden könne und dass die Beschwerdeführerin nur mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberin der fraglichen Unterschrift sei. Es\nsei zu beachten, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad \"hohe Wahrscheinlichkeit\" genau in der Mitte der fünf möglichen Wahrscheinlichkeitsgrade liege. Die fragliche Unterschrift stamme mithin\nweder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, noch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit\nvon der Beschwerdeführerin. Die Steuerverwaltung, welcher die Beweislast dafür obliege, dass\ndie Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung unterschrieben habe, habe den vollen Beweis\nfür ihre Behauptung zu liefern. Es genüge weder eine Glaubhaftmachung, noch eine Wahrscheinlichkeit, wenn Zweifel an der vollständigen Richtigkeit bestünden. Da die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift geleistet habe, gemäss Gutachten\nin der Mitte der von der Wissenschaft verwendeten Wahrscheinlichkeitsgrade liege und damit\nerhebliche Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift geleistet\nhabe, könne nicht von einem vollen Beweis ausgegangen werden. Damit könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe wegen Unterzeichnung durch sie selbst von der\nZusatzvereinbarung gewusst.\n\n4.3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen\neine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.\nVerlangt wird im Grundsatz der volle Beweis. Vom vollen Beweis wird dann gesprochen, wenn\ndie entscheidende Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache so überzeugt sein muss, dass\ndas Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Die Überzeugung braucht jedoch nicht in einer\nabsoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn\n\n"}