{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Die vorliegende Angelegenheit wäre folglich, selbst\nwenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden wäre, nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n\n4.1.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Steuerverwaltung zu Recht Nachsteuern erhoben hat.\nGemäss § 146 Abs. 1 StG kann eine nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert werden, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde\nnicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben, eine rechtskräftige\nVeranlagung unvollständig, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein\nVergehen oder Verbrechen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen ist, sämtliche massgebenden Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntzugeben. Bekannt ist der\nSteuerbehörde dabei nur, was akten- oder amtskundig ist, das heisst das, was der Behörde\nbekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Eine Nachfragepflicht besteht bei den\nSteuerbehörden betreffend die Vollständigkeit der Angaben also nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit bestehen und es geradezu offensichtlich ist, dass das Einkommen oder Vermögen nicht vollständig deklariert wurden.\n\n4.1.2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der\nSteuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist. Hat die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige Einkommen und Vermögen in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben\ndie Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden,\nselbst wenn die Bewertung ungenügend war. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Nachsteuer\nkeinen pönalen Charakter hat und demnach weder zwingend mit einer Busse verbunden ist\nnoch ein Verschulden voraussetzt.\n\n4.2.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das Steuergericht an, dass die Beschwerdeführerin Teile ihres Vermögens in den Jahren 2001 bis 2004 in die B.____ Ltd., in sogenannte\n\"C.____-Anlagen\", investiert habe. Dabei habe sie mit B.____ am 3. Juli 2000 (nicht nummeriert) und am 1. Oktober 2001 (Nr. 34-15800) eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen. Der\nper 3. Juli 2000 investierte Betrag auf dem Konto Nr. ak01563 habe sich auf Fr. 101'385.90,\njener per 1. Oktober 2001 auf Fr. 204'096.20 belaufen und sei laut Vereinbarung mit 6% pro\nJahr verzinst worden. Dieses Konto resp. das betreffende Vermögen sei in den Steuererklärungen 2001-2004 ordnungsgemäss deklariert worden. Nicht deklariert worden seien die Zinserträge des Jahres 2004 in Höhe von Fr. 9'192.30. Da gemäss der Mitteilung der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung Zinsen und Kapitalien bis zum 30. Juni 2004 als realisierbar gelten würden,\nsei die Nachsteuerberechnung der Steuerverwaltung betreffend die nicht deklarierten Zinserträge des Jahres nicht zu beanstanden.\n\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass sie unbestrittenermassen bestimmte Beträge ins sogenannte \"System C.____\" investiert und dafür eine Investiti-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nonsvereinbarung abgeschlossen habe, gemäss welcher ihr eine Verzinsung von 6% p.a. zugesagt worden sei. Diese Investition und die daraus der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen\nErträge seien aber vollständig und korrekt deklariert worden.\n\n4.2.3 Betreffend das Konto Nr. ak01563 (Verzinsung zu 6%) ergibt sich aus den Akten, dass\ndie daraus im Jahre 2004 resultierenden Erträge im Gegensatz zu denjenigen der Vorjahre in\nder Steuererklärung des Jahres 2004 nicht deklariert worden sind. Aus der Steuererklärung des\nJahres 2004 geht nur hervor, dass Vermögen, welches in den Jahren zuvor auf dem damals\ndeklarierten Konto gelegen hatte, im Jahre 2004 auf ein Konto bei der I.____ überwiesen wurde. Die erzielten Erträge dagegen wurden nicht aufgeführt. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin mit den der Steuererklärung des Jahres 2004 beigelegten Bankbelegen die entsprechenden Mehrerträge ausgewiesen. Inwiefern die Steuerverwaltung den Fehler der Deklaration\nselbst hätte erkennen müssen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Ein solches Erkennenmüssen ergibt sich sodann auch nicht aus den Akten. Dementsprechend sind die Erträge des\nKontos Nr. ak01563 des Jahres 2004 zu Recht nachbesteuert worden. Die Beschwerde ist\ndemnach in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}