{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen\ndes vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der\nBehörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus der Begründung soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder\nob seine Anliegen tatsächlich – angemessen – geprüft, auf seine Vorbringen eingegangen und\ndazu im Sinne eines entscheidungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist (MARK\nVILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 1989 S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll weiter dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit\ngegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen (vgl. RENÉ\nRHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel 1990, Nr. 85 B II a). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, doch muss ersichtlich sein, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (BGE 126 I 102 f. E. 2b, mit Hinweisen).\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4.2 Zu beachten ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (BGE\n127 I 132 f. E. 4c). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid, wird der Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt, unabhängig davon aufzuheben ist, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis hatten (BGE 122 II 469 E. 4a). Nicht von Belang\nist damit, ob - im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - irgendwelche\nAussichten bestanden hätten, dass die Vorinstanz nach richtiger Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer Änderung seines Entscheides hätte gelangen können (vgl. BGE 126 V 132 E. 2b,\n125 I 118 E. 3). Sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 286 E. 6b) als\nauch ein Teil der Lehre (THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], recht\n1984, S. 11 f.) anerkennen allerdings, dass die Verletzung des Gehörsanspruches unter gewissen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren \"geheilt\" werden kann. Dies ist dann zulässig,\nwenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird, die Rechtsmittelinstanz über umfassende\nund freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und der betroffenen Person die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 122 II 286 f. E. 6b). Eine Heilung ist im Weiteren nur dann zulässig, wenn\neine nicht besonders schwerwiegende (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen) Verletzung des\nrechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner darf der Beschwerde führenden Partei aus der Heilung kein\nNachteil erwachsen. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll zudem die Ausnahme bleiben\n(BGE 126 V 132 E. 2b, 127 V 437 E. 3d/aa).\n\n3.5.1 Vorliegend hat das Steuergericht die für seine Entscheide massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Gründe für seinen Entscheid dargelegt. Insbesondere ist dem angefochtenen\nEntscheid zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich das Steuergericht leiten liess. Die\nBeschwerdeführerin macht dementsprechend auch nichts Gegenteiliges geltend. Soweit die\nBeschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch das Steuergericht dadurch verletzt worden, indem dieses nicht auf ihre Argumente eingegangen sei, ist die\nBeschwerde folglich abzuweisen. Gleiches gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr\nAnspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, indem das Steuergericht den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgewiesen habe. Denn für die Kosten, welche durch die Anordnung eines Gutachtens entstehen,\nhat das Steuergericht gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO Verfahrenskosten, wozu gemäss\n§ 20 Abs. 3 VPO auch Beweiskosten gehören, zu erheben, wobei gemäss § 20 Abs. 5 VPO die\npräsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende Partei\nKostenvorschüsse zu leisten hat. (vgl. hierzu W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/FELIX RICHNER,\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 151, Rn 24).\n\n3.5.2 Doch selbst wenn im vorinstanzlichen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt wurde, könnte der entsprechende Verfahrensmangel im kantonsgerichtlichen Verfahren\ngeheilt werden. Denn zum einen verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Fall über eine umfassende und freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen und kann mithin auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides überprüfen (vgl. Ziffer 2). Auch würde es sich\nbei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmangel gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel handeln (vgl. hierzu\nauch FREI/KAUFMANN/RICHNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 243-259, Rn 80). Zum anderen\n\n"}