{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45\nAbs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens\ngerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im\nkantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer gemäss\nArt. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember\n1990 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und\ndes vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wäre eine solch weitgehende Kontrolle vorinstanzlicher Entscheide gemäss Art. 50\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nur für das Rekursverfahren vor Steuergericht,\nnicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gefordert. Der Gesetzgeber hat\nsich jedoch entschieden, die im DBG verlangte Ermessenskontrolle hinsichtlich der direkten\nBundessteuer auch auf die Staats- und Gemeindesteuern auszuweiten. Deshalb kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide überprüfen. Eine weitere Besonderheit findet sich in dem seit dem 1. März 2006 in Kraft\nstehenden § 18 Abs. 3 VPO, wonach das Kantonsgericht bei Beschwerden in Steuersachen\nnicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie den Einschätzungsbehörden.\n\n3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, dass sie mit detaillierten Ausführungen\nvor der Vorinstanz belegt habe, dass sie die Zusatzvereinbarung nicht unterschrieben habe.\nFrau E.____ habe dies bestätigt. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesem Argu-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nment nachzugehen. Dies habe diese aber nicht getan, obwohl es aufgrund der Vermutung der\nUnschuld der Beschwerdeführerin Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre. Die Nicht-Abklärung\ndieser Frage durch die Vorinstanz verbunden mit der effektiven Nicht-Beachtung des Argumentes im Entscheid der Vorinstanz führe zu einer Verletzung der EMRK und zur Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen obliege es\nder Verfolgungsbehörde, der angeschuldigten Person ihre Schuld nachzuweisen. Die angeschuldigte Person könne dabei nicht verpflichtet werden, die Kosten für die Beweismittel vorzuschiessen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen würden. Weil aber vorliegend die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, sei vom Steuergericht kein entsprechendes Gutachten in die Wege geleitet worden.\n\n3.3 Das Steuergericht brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin in\nihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2010 einen Schriftenvergleich verlangte, dass das\nSteuergericht für die Einholung eines Schriftenvergleichs einen Kostenvorschuss in der Höhe\nvon Fr. 1'500.-- verlangte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2011\naber mitgeteilt habe, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde. Da seitens der Beschwerdeführerin die Echtheit der Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung vom 3. Juli 2000\nbestritten worden sei, habe das Steuergericht an der Verhandlung vom 25. Februar 2011 diverse sich bei den Akten befindliche Unterschriften miteinander verglichen. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift sehr wohl um eine Unterschrift der\nBeschwerdeführerin handeln müsse, weshalb kein Anlass mehr bestanden habe, an der Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin zu zweifeln.\n\n"}