{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Falls A.____ als Urheberin der Unterschrift auf dem Zusatz zur Investitionsvereinbarung zwischen A.____ und der\nB.____, datierend vom 3. Juli 2000, in Frage kommt, mit welcher Wahrscheinlichkeit ist dies der Fall?\n\nC. Kann E.____ als Urheberin der Unterschrift auf dem Zusatz zur Investitionsvereinbarung zwischen A.____ und der\nB.____, datierend vom 3. Juli 2000, ausgeschlossen werden?\n\nD. Falls E.____ nicht als Urheberin der Unterschrift auf dem Zusatz zur Investitionsvereinbarung zwischen A.____\nund der B.____, datierend vom 3. Juli 2000, ausgeschlossen werden kann, mit welcher Wahrscheinlichkeit kommt sie\nals Urheberin in Frage?\n\nE. Allfällige zusätzliche Bemerkungen.\"\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIm Weiteren wurden mit Verfügung vom 15. Februar 2012 die Steuerakten der Steuerjahre\n2001-2004 in Sachen Frau E.____ ab Einwohnergemeinde H.____ sowie die Akten des Strafverfahrens Nr. BA/EAII/13/04/0277 in Sachen Frau E.____ ab Bundesanwaltschaft beigezogen.\n\nN. Mit Eingabe vom 19. April 2012 beantwortete der Gutachter die Expertenfragen wie\nfolgt:\n\n\"A. A.____ kommt als Urheberin der fraglichen Unterschrift X1 auf dem Dokument betitelt mit \"Zusatz zur Investitions-\nVereinbarung\", datiert auf den 03. Juli 2000, in Frage.\n\nB. A.____ ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberin der fraglichen Unterschrift X1.\n\nC. E.____ kann als Urheberin der fraglichen Unterschrift X1 nicht ausgeschlossen werden.\n\nD. E.____ ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Urheberin der fraglichen Unterschrift X1.\n\nE. Eine unbekannte Drittperson kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Urheberin der fraglichen\nUnterschrift X1 ausgeschlossen werden. Das Blatt mit der Unterschrift VS23 (Dokument betitelt mit \"Investitions-\nVereinbarung, datiert auf den 3. Juli 2000) lag auf dem Blatt mit X1, als VS23 ausgeführt wurde.\"\n\nO. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 hielt das Steuergericht gestützt auf das Gutachten an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, dass\ndie Kosten für das Gutachten der Beschwerdeführerin auferlegt werden.\n\nP. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin vier an den Gutachter gerichtete Erläuterungs- bzw. Zusatzfragen ein, welche dieser mit Eingabe vom 30. Juli 2012 beantwortete. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, eine mündliche\nVerhandlung durchzuführen und den Gutachter als Auskunftsperson an die mündliche Verhandlung zu laden.\n\nQ. In ihren Stellungnahmen vom 20. August 2012 bzw. 10. September 2012 zur Eingabe\ndes Gutachters vom 30. Juli 2012 schlossen die Steuerverwaltung bzw. das Steuergericht auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nR. Die Beschwerdeführerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2012 zum\nhandschriftlichen Gutachten vom 19. April 2012 und der Eingabe des Gutachters vom 30. Juli\n2012 auf Gutheissung der Beschwerde.\n\nS. Am 25. September 2012 wurden die Fälle 810 11 227 und 810 11 228 zusammen mit\nden Fällen 810 11 225 und 810 11 226 an die Kammer zur gemeinsamen Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorladung des Gutachters als\nAuskunftsperson abgewiesen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nT. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG)\nvom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Die übrigen formellen\nVoraussetzungen nach §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten\nist.\n\n"}