{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d60fa88-d99a-4089-bf99-7999ad0736b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "7f742858ed253c6779f324d3e08a8d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-227_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b04473-cc8f-47a3-9144-84fc3d1277b3", "Checksum": "d3e51275d9df5086fd3477a3faf93310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 227", "810 2011 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 227 (810 2011 227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Dezember 2012 (810 11 227)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nNach- und Strafsteuer (Staats- und Gemeindesteuer)\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat,\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33,\nPostfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuer 2001-2004\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)\n\nA. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) teilte A.____\nmit Schreiben vom 25. Juni 2008 mit, dass aufgrund des Verdachts auf eine Unterbesteuerung\ninfolge Nichtdeklaration von Einkünften und Vermögen (Investitionen in und entsprechende Erträge aus Anlagen der B.____ Ltd. [\"C.____-Anlagen\"]) ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs legte die Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 15. bzw. 28. Januar 2009 die Nachsteuer zur Staatssteuer für die Jahre 2001-2004\nauf Fr. 43'083.20 und die Busse auf Fr. 34'466.-- fest. Die Nachsteuer zur Gemeindesteuer für\ndie Jahre 2001-2004 wurde mit Fr. 20'679.95 festgelegt und die Busse auf Fr. 16'543.-- beziffert. Dazu wurden jeweils Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12'476.70 (Staatssteuer) und von\nFr. 5'584.94 (Gemeindesteuer) veranschlagt.\n\nB. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erhob A.____ gegen diese Verfügung vom 28. Januar 2009 Einsprache. Sie stellte den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.\nMit Schreiben vom 30. April 2009 nahm A.____, Bezug nehmend auf vorgängige Unterredungen, vertreten durch D.____, Stellung und beantragte, die angefochtene Verfügung vom\n28. Januar 2009 betreffend Nachsteuern und Bussen sei aufzuheben. Zudem seien die Kosten\ndem Staat aufzuerlegen und es sei der Einsprecherin eine Entschädigung für den notwendig\ngewordenen Beizug des Vertreters von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Die Steuerverwaltung wies\ndie Einsprache am 14. Juli 2010 ab.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat, mit Schreiben vom 16. August 2010 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung\nSteuergericht (Steuergericht), Rekurs. Sie beantragte erstens, der Einspracheentscheid vom\n14. Juli 2010 sei aufzuheben, zweitens seien die verfügten Nach- und Strafsteuern aufzuheben\nund das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen. Dies, drittens, alles unter o/e-\nKostenfolge.\n\nD. Am 25. Februar 2011 hiess das Steuergericht den Rekurs teilweise gut, indem die Steuerbusse von 80% auf einen Drittel reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.\n\nE. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 erhob A.____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch\nErnst Staehelin, Advokat, gegen den Entscheid des Steuergerichts beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde und beantragte, dass\nerstens das angefochtene Urteil aufzuheben sei, dass zweitens die verfügten Nach- und Strafsteuern für die Staats- und Gemeindesteuer aufzuheben und das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen sei. Dies unter a/o-Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die\nBeschwerdeführerin die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung und die Vorladung der Mutter der Beschwerdeführerin, E.____, als Zeugin oder Auskunftsperson.\n\nF. In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.\n\nG. Am 24. August 2011 nahm das Steuergericht zur Beschwerde Stellung und beantragte\nderen Abweisung.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. Die Beschwerdeverfahren betreffend Gemeinde- und Staatssteuern sowie Bundessteuern wurden mit präsidialer Verfügung vom 5. September 2011 zusammengelegt und es wurde\nals Auskunftsperson Frau E.____ zur Parteiverhandlung geladen.\n\nI. Mit Schreiben vom 29. November 2011 brachte Frau E.____, vertreten durch Markus\nTrottmann, Advokat, vor, dass sie mit Rücksicht auf das gegen sie geführte Strafverfahren nicht\nbereit und verpflichtet sei, zum vorliegenden Thema über ihre schriftlichen Darlegungen vom\n23. April 2010 hinaus weitere Fragen zu beantworten. Dementsprechend sei die Vorladung zu\nwiderrufen.\n\nJ. Zur Eingabe von Frau E.____ vom 6. Dezember 2011 nahm die Beschwerdeführerin am\n13. Dezember 2011 Stellung und brachte vor, dass sie grundsätzlich an der Vorladung von Frau\nE.____ als Auskunftsperson festhalte.\n\nK. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 nahm das Steuergericht zur Eingabe von Frau\nE.____ vom 6. Dezember 2011 Stellung und teilte mit, dass auf die Anhörung von Frau E.____\nverzichtet werden könne.\n\nL. Das Kantonsgericht verzichtete mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 aufgrund des\nMitwirkungsverweigerungsrechtes von Frau E.____ auf deren Vorladung als Auskunftsperson.\n\n"}