Entsprechend dem hiervor Angeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer teilweise obsiegt haben. Das Gericht erachtet es aus diesem Grund als angemessen, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'160.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu Lasten der Steuerverwaltung zuzusprechen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 6.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.