Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführer ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen, und der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.